Ur-Satzung des TuS Union Scharfenberg 1926

Erste Satzung des Tus Union Scharfenberg 1926 e.V.  Zur Gründungszeit noch mit dem Namen :
Turn-und-Sportverein „Union“ D.J.K. Scharfenberg

Für den Turn-und-Sportverein „Union“ zu Scharfenberg sollen ab heut`folgendene Satzungen gelten :
§ 1
Die vom Kreis Rhein-Weser aufgestellten Satzungen
sind für die Abteilung Scharfenberg massgebend und in jeder Weise zu beachten. Sie bilden einen Teil dieser Satzungen
§2
Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu brauchbaren Menschen erziehen und die Leibesübungen pflegen. Außerdem haben die Mitgleider des Vereins ihren kirchlichen Verpflichtungen in jeder Weise nachzukommen, auch dann wenn Spiele ausgetragen werden.
Politik darf in dem Verein nicht getrieben werden, es wird auch jede politische Unterhaltung bei Versammlungen und Spielen usw. hiermit strengstens untersagt.
§ 3
Verhalten der Mitglieder
Die Mitglieder haben stets sich gegen jedermann in freundschaftlicher und zuvorkommender Weise zu benehmen und jede unanständige Redensart zu unterlassen. Unter den Mitgliedern muss stets ein kameradschaftlicher Ton herschen.
§ 4
Mitglied kann werden
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der kath. Konfession ist, dass 10. Lebensjahr vollendet hat und sich in jeder Weise tadellos aufgeführt hat.
§ 5
Austritt
Ein Mitglied, das aus dem Verein austritt, später aber wieder eintritt, muss den festgesetzten Eintrittspreis bezahlen.
§6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet teilzunehmen,
a.)an den monatlichen und Generalversammlungen
b.)an den Uebungen und Spielen
c.)an der Beerdigung verstorbener Vereinsmitglieder
§ 7
Vereinsabzeichen
Die Mitglieder tragen des Sonntags und bei besonderen Gelegenheiten das vorgeschriebene Vereinsabzeichen.
§ 8
Beiträge
Es sind folgende Beiträge zu zahlen
1.)Aktive Mitglieder
a.) für die I+II. Mannschaft mtl.  0,50 RM
b.) für die III.Mannschaft mtl.  0,25 RM
c.)für die Schülermannschaft mtl.  0,10 RM
2.)Passive Mitglieder
vierteljährlich 0,50 RM
An Eintrittsgeldern wird erhoben von der I, II und III. Mannschaft eine Mark bzw. 0,50 RM
§ 9
Strafbestimmungen
Diejenigen Mitglieder, die sich nicht einwandfrei aufführen und mit ihren Beiträgen mehrere ( etwa 3 ) Monate im Rückstand sind,  können aus dem Verein ausgestossen werden. Krankheiten und mehrmonatige Abwesenheit der Mitglieder sind natürlich ausgeschlossen.
§ 9 (Fortsetzung)
Wenn ein Mitglied ohne triftigen Grund sich weigert, an den angeordneten Spielen usw. teilzunehmen, so hat es in jedem Fall eine Strafe von 1,– RM in die Vereinskasse zu zahlen.
Ist die Überweisung eines Spielers in eine niederige oder höhere Mannschaft erforderlich, so hat sich der betreffende Spieler dieser Anordnung zu fügen, andernfalls muss er aus dem Verein ausgestossen werden.
§ 10
Abänderung der Statuten, Auflösung des Vereins
Die Abänderung der Statuten obliegt der Generalversammlung.  Der Verein kann nur durch eine außerordentliche Generalversammlung aufgelöst werden, wenn 2/3 der vorschriftsmässig eingelandenen und vorhandenen Mitglieder die Auflösung beschliessen. Die Generalversammlung beschließt dann auch nach Lösung der Verbindlichkeiten über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist unstatthaft,  dasselbe soll vielmehr zu guten Zwecken verwandt werden.
§ 11
Verwaltung des Vermögens
Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet und darüber jährlich in einer Generalversammlung Anfang Januar Bericht erstattet.
§ 12
Der Vorstand
An der Spitze des Vereins steht ein Vorstand, der sich folgenderweise zusammensetzt:
a.) Vorsitzender
b.) Stellvertreter desselben
c.) Schriftführer
d.) Kassierer
e.) Spielleiter der I. Mannschaft
§ 13
Rechte des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten
Scharfenberg, April 1926
Der Vorstand
August Gödde
Engelbert Spiekermann
August Spiekermann
Johann Meyer

Erste Satzung des Tus Union Scharfenberg 1926 e.V.  Zur Gründungszeit noch mit dem Namen :

Turn-und-Sportverein „Union“ D.J.K. Scharfenberg
Für den Turn-und-Sportverein „Union“ zu Scharfenberg sollen ab heut`folgendene Satzungen gelten :
§ 1
Die vom Kreis Rhein-Weser aufgestellten Satzungen
sind für die Abteilung Scharfenberg massgebend und in jeder Weise zu beachten. Sie bilden einen Teil dieser Satzungen
§2
Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu brauchbaren Menschen erziehen und die Leibesübungen pflegen. Außerdem haben die Mitgleider des Vereins ihren kirchlichen Verpflichtungen in jeder Weise nachzukommen, auch dann wenn Spiele ausgetragen werden.
Politik darf in dem Verein nicht getrieben werden, es wird auch jede politische Unterhaltung bei Versammlungen und Spielen usw. hiermit strengstens untersagt.
§ 3
Verhalten der Mitglieder
Die Mitglieder haben stets sich gegen jedermann in freundschaftlicher und zuvorkommender Weise zu benehmen und jede unanständige Redensart zu unterlassen. Unter den Mitgliedern muss stets ein kameradschaftlicher Ton herschen.
§ 4
Mitglied kann werden
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der kath. Konfession ist, dass 10. Lebensjahr vollendet hat und sich in jeder Weise tadellos aufgeführt hat.
§ 5
Austritt
Ein Mitglied, das aus dem Verein austritt, später aber wieder eintritt, muss den festgesetzten Eintrittspreis bezahlen.
§6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet teilzunehmen,
a.)an den monatlichen und Generalversammlungen
b.)an den Uebungen und Spielen
c.)an der Beerdigung verstorbener Vereinsmitglieder
§ 7
Vereinsabzeichen
Die Mitglieder tragen des Sonntags und bei besonderen Gelegenheiten das vorgeschriebene Vereinsabzeichen.
§ 8
Beiträge
Es sind folgende Beiträge zu zahlen
1.)Aktive Mitglieder
a.) für die I+II. Mannschaft mtl.  0,50 RM
b.) für die III.Mannschaft mtl.  0,25 RM
c.)für die Schülermannschaft mtl.  0,10 RM
2.)Passive Mitglieder
vierteljährlich 0,50 RM
An Eintrittsgeldern wird erhoben von der I, II und III. Mannschaft eine Mark bzw. 0,50 RM
§ 9
Strafbestimmungen
Diejenigen Mitglieder, die sich nicht einwandfrei aufführen und mit ihren Beiträgen mehrere ( etwa 3 ) Monate im Rückstand sind,  können aus dem Verein ausgestossen werden. Krankheiten und mehrmonatige Abwesenheit der Mitglieder sind natürlich ausgeschlossen.
§ 9 (Fortsetzung)
Wenn ein Mitglied ohne triftigen Grund sich weigert, an den angeordneten Spielen usw. teilzunehmen, so hat es in jedem Fall eine Strafe von 1,– RM in die Vereinskasse zu zahlen.
Ist die Überweisung eines Spielers in eine niederige oder höhere Mannschaft erforderlich, so hat sich der betreffende Spieler dieser Anordnung zu fügen, andernfalls muss er aus dem Verein ausgestossen werden.
§ 10
Abänderung der Statuten, Auflösung des Vereins
Die Abänderung der Statuten obliegt der Generalversammlung.  Der Verein kann nur durch eine außerordentliche Generalversammlung aufgelöst werden, wenn 2/3 der vorschriftsmässig eingelandenen und vorhandenen Mitglieder die Auflösung beschliessen. Die Generalversammlung beschließt dann auch nach Lösung der Verbindlichkeiten über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist unstatthaft,  dasselbe soll vielmehr zu guten Zwecken verwandt werden.
§ 11
Verwaltung des Vermögens
Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet und darüber jährlich in einer Generalversammlung Anfang Januar Bericht erstattet.
§ 12
Der Vorstand
An der Spitze des Vereins steht ein Vorstand, der sich folgenderweise zusammensetzt:
a.) Vorsitzender
b.) Stellvertreter desselben
c.) Schriftführer
d.) Kassierer
e.) Spielleiter der I. Mannschaft
§ 13
Rechte des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten
Scharfenberg, April 1926
Der Vorstand
August Gödde
Engelbert Spiekermann
August Spiekermann
Johann Meyer

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